Freiwillige Feuerwehren Löscheinheit Nord Heiß auf Abenteuer?

Satzung des Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid, Löschzug Nord

§ 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt nach seiner Umbenennung den neuen Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid, Löschzug Nord e. V“. 2Die Namensänderung wird unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid angemeldet.
(2) Sitz des Vereins ist Remscheid.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Zweck des Vereins ist ideelle und materielle Förderung der Arbeit des Löschzuges Nord der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid. 2Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • a) Die soziale Betreuung der Mitglieder des Löschzuges Nord sowie die Pflege der Kameradschaft.
  • b) Die Förderung der Aus- und Weiterbildung in allen Bereichen des Feuerwehrwesens
  • c) Die Förderung der Zusammenarbeit aller Katastrophenschutzeinrichtungen und -organisationen.
  • d) Die Anschaffung von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die nicht von der Gemeinde gestellt werden.
  • e) Die Förderung der Jugendfeuerwehr und der Ehrenabteilung der Feuerwehr Remscheid.
  • f) Die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung.

(5) Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell.
(6) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet und er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle aktiven Feuerwehrmänner (SB) des Löschzuges Nord der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Remscheid und die Kameraden der Ehrenabteilung, sofern sie aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid, Löschzug Nord bzw. dessen Vorgängerorganisationen waren, werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Zwang zur Mitgliedschaft ergibt sich für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid, Löschzug Nord nicht.
2) Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung des Dienstverhältnisses in der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid, Löschzug Nord, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. 2Dies gilt nicht bei Überführung in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid
(5) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitgliedes über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus als förderndes Mitglied bestehen bleiben.
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
(7) Der Ausschluss des Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. In allen Fällen des Ausschlusses muss ein wichtiger Grund vorliegen. 3Wichtige Gründe sind unter anderem:

  • a) Wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
  • b) sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so dass ein weiteres Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwider läuft.

Das vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
(8) Dem Ausschluss müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 3 Verwaltung des Vereins

(1) Die Organe sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und zwei Beisitzer.
(3) Vorsitzender ist der Einheitsführer des Löschzuges Nord der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remscheid als geborenes Vorstandsmitglied; weiteres geborenes Vorstandsmitglied ist der stellvertretende Löscheinheitsführer. Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode noch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Wiederwahl und jederzeitige Abwahl ist zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 3Über die ordnungsgemäße Buchführung sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel ist ein schriftlicher Prüfbericht anzufertigen.
(5) Der Vorstand ist nur wählbar aus Mitgliedern des Vereins, die seit mindestens zwei Jahren Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Remscheid sind.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch den Kassiererer und durch das weitere geborene Vorstandsmitglied allein vertreten.
(8) Im Innenverhältnis muss bei Einzelausgaben ab € 5.000,00 ein weiteres Vorstandsmitglied gegenzeichnen. Bei Einzelausgaben ab € 10.000,00 muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einberufen. Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder sind alle Mitglieder wahl- und stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht

  • b) die Wahl- und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • c) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • d) die Wahl von Rechnungsprüfern
  • e) die Entlastung des Vorstandes
  • f) die Gewinnverwendung
  • g) Satzungsänderungen
  • h) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft die Versammlungen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Auf schriftlichen Antrag ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Frist von drei Wochen einzuberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet sein und von mindestens 25 % der Mitglieder unterschrieben sein.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit durch offene Abstimmung mit Handzeichen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sonstige Mitglieder gelten als passive Mitglieder. Sie haben lediglich ein  Anhörungs- und Antragsrecht, wobei die stimmberechtigten Mitglieder über deren Anträge mit 2/3-Mehrheit entscheiden.
(7) Änderungen der Satzung sind nur mit 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.
(8) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Über die Auflösung kann nur eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
(9) Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereines beeinträchtigen oder aufheben, sind unzulässig.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Beiträge, Spenden und Zuschüsse

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten finanziellen Mittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.
(2) Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag muss bis zum 30. September eines jeden Jahres entrichtet sein. Sind Beitragsrückstände bis zum 15. Oktober des laufenden Beitragsjahres aufgelaufen, erfolgt eine schriftliche Zahlungserinnerung durch den Vorstand und eine mündliche durch den Vorsitzenden bei der nächsten Versammlung. Sollten bis zum 15. November die Beitragsrückstände nicht eingegangen sein, so werden diese Rückstände per Mahnbescheid incl. der Gebühren eingezogen.
(3) In Härtefallen kann Aufschub der Beitragszahlung oder Beitragsermäßigung erfolgen. Über den Zahlungsaufschub oder Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.
(4) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag von mindestens 20,00 € jährlich. Im übrigen steht die Höhe der Beitragszahlung in ihrem Ermessen.

§ 6 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Remscheid mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Jugendfeuerwehr(en) weiter verwendet wird.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. Oktober 2007 in Kraft.

Remscheid, 12.10.2007

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